Z. 6 ff.). Dies deutet zumindest darauf hin, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und seiner Tochter nicht so gut und unbeschwert war, wie von diesem behauptet wird. Zur Betreuung der Enkelkinder sagten die Beschuldigte 2 und deren Tochter anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung widersprüchlich aus (siehe dazu einlässlich E. 10.3.5 f. hiervor). So führte die Tochter beispielsweise aus, dass ihre Mutter jeweils am Nachmittag und ihr Ehemann am Abend und in der Nacht zu den Kindern schaue (pag. 1631 Z. 31 f., pag. 1632 Z. 1 f.). Die Beschuldigte 2 sagte demgegenüber aus, dass sie am Nachmittag jeweils arbeite.