1633 Z. 35). Diesen steht eine Landesverweisung nicht entgegen. Des Weiteren sagte F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Tochter der Beschuldigten ihr geholfen habe, sich auf ihrer Flucht vor dem Beschuldigten 1 zu verstecken (pag. 1193 Z. 40 ff.). Die Tochter räumte an der oberinstanzlichen Verhandlung zwar nicht ein, F.________ vor ihren Eltern im Keller versteckt zu haben, aber sie bestätigte immerhin das Rahmengeschehen. So sei F.________ im August 2023 bei ihr zuhause gewesen, als ihre Eltern zu Besuch kamen, und sie habe F.________ danach nach Basel auf den Zug gebracht (pag. 1634 Z. 6 ff.).