Eine Wichtigkeit schien der Beschuldigte 1 seiner Tochter und deren Familie im damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht beizumessen. Erst im hiesigen Verfahren wird in der Berufungserklärung geltend gemacht, es bestünde ein «sehr enger Kontakt» zwischen den Beschuldigten und deren Tochter. Namentlich übernehme die Beschuldigte 2 auch teilweise die Betreuung des jüngsten Enkelkindes, welches derzeit zehnjährig sei. Zum angeblichen sehr engen Kontakt zwischen dem Beschuldigten 1 und der Tochter ist festzuhalten, dass dieser erst wieder seit August 2023 besteht und sich hauptsächlich in täglichen Telefonanrufen äussert (vgl. pag. 1633 Z. 35).