1631 Z. 16 ff.). Dass Kontakt zur Tochter bestehe und dass die Beschuldigten ihre Grosskinder betreuen würden, wird in den gesamten Verfahrensakten nicht mit einem einzigen Wort erwähnt. Im Gegenteil: Der Beschuldigte 1 sagte auf Frage nach Verwandten in der Schweiz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich aus, er habe «weniger Verwandte hier» (pag. 1205 Z. 40 f.). Welche das sind, blieb unbeantwortet. Eine Wichtigkeit schien der Beschuldigte 1 seiner Tochter und deren Familie im damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht beizumessen.