Weder die Kinder und Grosskinder der Beschuldigten noch die Geschwister der Beschuldigten 2 zählen zur Kernfamilie der Beschuldigten. Betreffend das Verhältnis zu den Geschwistern der Beschuldigten 2 ist nichts bekannt. Auch die Beziehung zu den beiden Kindern der Beschuldigten erscheint nicht als nah und derart intensiv, als dass eine räumliche Trennung zwischen den Beschuldigten und den Kindern nicht zumutbar wäre. Hinsichtlich des Sohnes der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1332 f.): Der Sohn Y.______