Der anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Medikamentenliste (pag. 1672 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte 2 ein Schmerzmedikament (Pregabalin), Folsäure (Acidum Folicum), ein Schilddrüsenhormon (Euthyrox), ein Eisenpräparat (Maltofer), ein Medikament zur Reduktion der Säureproduktion im Magen (Pantozol), ein pflanzliches Medikament zur Linderung von Nervosität und Spannungs- und Unruhezuständen (Relaxane), ein Antidepressivum (Trazodon) sowie Vitamin B (Becozym), B1 (Benerva) und D3 einnimmt. Dabei scheint es sich um gängige Medikamente zu handeln, weshalb anzunehmen ist, dass diese auch oder zumindest in ähnlicher Form in W.________ erhältlich sind.