Auf die Schulden gegenüber dem Sozialdienst I.________ angesprochen bestätigte die Beschuldigte 2 im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, dass sie seit November 2020 CHF 100.00 pro Monat abzahlen würden (pag. 1657 Z. 39 f.). Dies wurde seitens des Sozialdienstes I.________ bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass die monatlichen Raten in Anbetracht der Höhe des rückerstattungspflichtigen Betrags sehr gering seien und die Rückerstattung noch ausserordentlich lange dauern werde (pag. 1670). Die Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag.