1655 Z. 25 f.). Eine weitergehende, überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz (beispielsweise durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder anderweitigen besonderen Umständen) ist nicht ersichtlich bzw. den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Gemäss Betreibungsregisterauszug weist die Beschuldigte 2 eine Pfändung in der Höhe von CHF 1'070.00 der AH.________ AG auf (pag. 1586 f.). Dem Bericht des Migrationsdienstes vom 5. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten in der Zeit von April 2016 bis August 2019 mit Fürsorgegeldern unterstützt wurden. Der aktuelle Saldo betrage CHF 96'200.00 (pag. 1044). Auf die Schulden gegenüber dem Sozialdienst I._____