Was die soziale Integration der Beschuldigten 2 betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls auf die Mitglieder ihrer Familie und ihrer Kirche, allesamt aus dem W.________ Kulturkreis, beschränkt, was sich insbesondere auch in den fehlenden Deutschkenntnissen niederschlägt. Allfällige Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie und der Kirche wurden nicht vorgebracht. Auf die Frage, was sie in ihrer Freizeit tue, sagte die Beschuldigte 2 aus, sie sei Hauswartin, bete und spiele mit den Enkelkindern (pag. 1655 Z. 25 f.).