50 bis drei Stunden pro Tag als Reinigungsfachfrau bei der P.________ AG tätig (pag. 1654 Z. 37 ff., pag. 1701). In beruflicher Hinsicht ist die Beschuldigte 2 zwar etwas besser integriert als der Beschuldigte 1, aber auch bei ihr kann nicht von einer gelungenen beruflichen Integration gesprochen werden. Diese Arbeit in der Reinigungsbranche könnte sie überdies bis zur Erreichung des Pensionsalters auch in W.________ ausüben. Was die soziale Integration der Beschuldigten 2 betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls auf die Mitglieder ihrer Familie und ihrer Kirche, allesamt aus dem W.___