1655 Z. 31 ff.). Gemäss eigenen Angaben besuchte die Beschuldigte 2 in W.________ die Schule bis zur neunten Klasse. Eine Ausbildung absolvierte sie nicht (pag. 1700 f.). Als sie 1992 in die Schweiz kam, arbeitete die Beschuldigte 2 zunächst nicht (pag. 1654 Z. 10 f.). Erst nach der Geburt ihres Sohnes Y.________ am ________ fing die Beschuldigte 2 an, zu arbeiten (pag. 1654 Z. 34 f.). Zurzeit ist sie unter der Woche zwei