1043, 1591). Die Aufenthaltsdauer der Beschuldigten 2 in der Schweiz von rund 33 Jahren ist als lang zu bezeichnen. Gemäss eigenen Angaben war die Beschuldigte 2 von 1992 bis 1996 öfters und letztmals vor etwa 15 Jahren in W.________ (pag. 1654 Z. 20, 26). Die Beschuldigte 2 spricht ausschliesslich T.________ (pag. 1655 Z. 28 f.). Auf die Frage, weshalb sie trotz des langen Aufenthalts nie Deutsch gelernt habe, sagte die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, sie habe einfach nach dem dreimonatigen Sprachkurs der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) nie mehr einen Sprachkurs besucht (pag. 1655 Z. 31 ff.).