1472 ff.). Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, weckt dies gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten 1 in der Schweiz, zumal die Straftaten gegen M.________ und N.________ während bzw. kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren begangen worden sein sollen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschuldigte 1 an, er sei wegen den Unruhen in der Kirche und des Strafverfahrens unruhig und könne nicht schlafen. Deshalb sei er zurzeit in psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. med. AB.