1642 Z. 24 ff.). Dies wurde seitens des Sozialdienstes I.________ bestätigt, wobei festgehalten wurde, dass die monatlichen Raten in Anbetracht der Höhe des rückerstattungspflichtigen Betrags sehr gering seien und die Rückerstattung noch ausserordentlich lange dauern werde (pag. 1670). Aus dem Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte 1 mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 6. August 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 120.00 verurteilt wurde (pag. 769/130). Da-