Auch oberinstanzlich wurden keinerlei Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie und der Kirche vorgebracht. Die soziale Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz beschränkt sich demnach im Wesentlichen auf die Mitglieder seiner Familie und seiner Kirche, welche allesamt einen W.________ Hintergrund haben, was sich nicht zuletzt auch in seinen kaum vorhandenen Deutschkenntnissen niederschlägt. Eine weitergehende, überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz (beispielsweise durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder anderweitigen besonderen Umständen) ist nicht ersichtlich bzw. den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Über den Beschuldigten 1 sind gemäss