48 tegriert. Zudem würde er durch eine Landesverweisung nicht aus einer stabilen beruflichen Situation herausgerissen. Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte 1 zu seiner sozialen Integration in der Schweiz aus, dass er Bekannte aus der Kirche und wenige Verwandte in der Schweiz habe (pag. 1205 Z. 40 f.). Der Beschuldigte 1 ist seit 1979 mit der Beschuldigten 2 verheiratet (pag. 1647 Z. 37 f.). Sie haben zwei gemeinsame Kinder, welche volljährig sind, eine eigene Familie gegründet haben und nicht mehr im selben Haushalt leben.