In der Schweiz arbeitete er unter anderem als Allrounder im V.________ und ist ehrenamtlich als Pastor in der L.________ tätig (pag. 1204 Z. 7 ff., pag. 1691 f.). Am 3. März 2016 war der Beschuldigte 1 arbeitslos (vgl. Sozialhilfeantrag, pag. 13 ff.) und im Jahr 2019 arbeitssuchend (pag. 769/4). Mittlerweile ist er pensioniert und bezieht eine Altersrente von aktuell CHF 1'883.00 pro Monat (pag. 1203 Z. 39 f., pag. 1640 Z. 5 f., pag. 1692). In beruflicher Hinsicht gilt der Beschuldigte 1 damit – selbst unter Beachtung des mittlerweile erreichten Pensionsalters – als nicht gut in-