1590, 1592). Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz von rund 43 Jahren ist als lang zu bezeichnen. In dieser Zeit war der Beschuldigte 1 mehrmals in W.________ (vgl. pag. 1053, pag. 1648 Z. 33 f.), das letzte Mal im Jahr 2023 (pag. 1206 Z. 27 f.). Deutsch beherrscht der Beschuldigte 1 kaum (pag. 1205 Z. 34 ff.). Er spricht hauptsächlich T.________. In W.________ besuchte der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben die Schule bis zur neunten Klasse und absolvierte danach eine Ausbildung zum Elektrotechniker. In der Schweiz arbeitete er unter anderem als Allrounder im V.___