66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob bei den Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 wurde ________ (Jahrgang) in W.________ geboren.