Um dies feststellen zu können, müssen Elemente wie die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen betrachtet werden (vgl. WÄCKERLE/SCHOBINGER, Nr. 6 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. April 2023 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – 6B_1144/2021, in: forumpoenale S. 75 ff., S. 75). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung».