Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft, arbeitet und lebt einen geordneten Alltag. Der Vollzug der Strafe ist nicht notwendig, um die Beschuldigte 2 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse wäre in Beachtung des Verschlechterungsverbots nicht möglich, weshalb darauf zu verzichten ist. VI. Landesverweisung