Somit ist für die Beschuldigte 2 von einem Nettomonatseinkommen von rund CHF 900.00 auszugehen. Da keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen. 17.8 Konkrete Geldstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 3'450.00. 17.9 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose.