17.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach das Beschleunigungsgebot im erstinstanzlichen Verfahren auch hinsichtlich der Beschuldigten 2 verletzt worden sei und eine Strafreduktion von 30 Strafeinheiten rechtfertige: Auch das Verfahren gegen C.________ zog sich über fünf Jahre hin. Wegen der langen Verfahrensdauer ist eine Strafreduktion angebracht. Ein Abzug im Umfang von 1/6, ausmachend 25 Strafeinheiten, wird als angemessen angesehen. Dies führt im Resultat zu einer Strafe von 115 Strafeinheiten.