Die Strafempfindlichkeit wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als durchschnittlich eingestuft. 17.5 Schuldangemessene Strafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie des Verschlechterungsverbots resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 140 Strafeinheiten. 17.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots