Diese Einschätzung trifft auch auf das oberinstanzliche Verfahren zu, wobei festzuhalten ist, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und im Unterschied zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen tätigte. Diese Punkte wirken sich aber insgesamt neutral aus. 17.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als durchschnittlich eingestuft.