Mit der Vorinstanz ist unter diesem Titel von einer neutralen Auswirkung auf die Strafzumessung auszugehen. 17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz hielt zum Verhalten der Beschuldigten 2 im Strafverfahren fest, dass sich diese so weit korrekt verhalten habe. Reue und Einsicht seien nicht auszumachen. Diese Einschätzung trifft auch auf das oberinstanzliche Verfahren zu, wobei festzuhalten ist, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und im Unterschied zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung Aussagen tätigte.