__ AG im Stundenlohn. In ihrer Freizeit bete sie. Ihr rechter Arm schmerze und sie nehme sowohl Schilddrüsenmedikamente als auch solche für den Arm (pag. 1700 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Juli 2025 ist weiter ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 seit dem erstinstanzlichen Urteil eine neue Pfändung der AH.________ AG im Betrag von CHF 1'070.00 aufweist (pag. 1586 f.). Der Strafregisterauszug vom 8. August 2025 ist bis auf das vorliegende Verfahren leer (pag. 1595). Mit der Vorinstanz ist unter diesem Titel von einer neutralen Auswirkung auf die Strafzumessung auszugehen.