Somit ist das subjektive Verschulden der Beschuldigten 2 wie auch beim Beschuldigten 1 als neutral zu beurteilen. 17.3.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheinen der Kammer für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 120 Strafeinheiten gerechtfertigt. Diese Strafe ist mit 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 140 Strafeinheiten. 17.4 Täterkomponenten 17.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse