Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Beschuldigte 2 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte. Auch die Kammer hält das Argument, wonach nur der Beschuldigte 1 Sozialhilfe beantragt und bezogen habe, für nicht stichhaltig. Schliesslich wurde ein Familienbudget erstellt und auch die Beschuldigte 2 profitierte von den Sozialhilfeleistungen. Somit ist das subjektive Verschulden der Beschuldigten 2 wie auch beim Beschuldigten 1 als neutral zu beurteilen.