Mit der Vorinstanz wird wiederum auf die entsprechenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen. Die Ehegatten handelten gemeinschaftlich, womit sich keine Korrektur aufdrängt und es als gerechtfertigt erscheint, das Verhalten der Beschuldigten 2 mit derselben Strafe zu sanktionieren. Die Kammer erachtet demnach ebenfalls 120 Strafeinheiten als dem objektiven Verschulden der Beschuldigten 2 angemessen. 17.3.2 Subjektives Tatverschulden Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Beschuldigte 2 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte.