17.2.2 Subjektives Tatverschulden Auch bei der Beschuldigten 2 ist von direktem Vorsatz auszugehen, was aber deliktsimmanent ist. Die weiteren Faktoren des subjektiven Tatverschuldens wirken sich neutral aus. Insbesondere hätte sich die Beschuldigte 2 rechtskonform verhalten können. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden somit neutral zu werten.