17.2 Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde 17.2.1 Objektives Tatverschulden Die Beschuldigten handelten in Mittäterschaft, weshalb sich die Einsatzstrafe an der für den Beschuldigten 1 ausgesprochenen Strafe von 60 Strafeinheiten zu orientieren hat. Demnach erachtet die Kammer für das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – ebenfalls bei einem leichten Verschulden 60 Strafeinheiten als angemessen. 17.2.2 Subjektives Tatverschulden