17. Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 2 17.1 Methodik Aufgrund der abstrakten Strafdrohung ist von der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe angemessen zu erhöhen ist. 17.2 Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde 17.2.1 Objektives Tatverschulden