Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist – wie erwähnt – keine Vorstrafen aus. Der Beschuldigte 1 ist pensioniert, ehrenamtlich als Pastor tätig und lebt einen geordneten Alltag. Aus diesen Gründen erscheint der Vollzug der Strafe im Urteilszeitpunkt nicht notwendig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse wäre in Beachtung des Verschlechterungsverbots nicht zulässig, weshalb darauf zu verzichten ist.