42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist – wie erwähnt – keine Vorstrafen aus.