Oberinstanzlich wurde das Beschleunigungsgebot nach Ansicht der Kammer nicht weiter verletzt. Vom Eingang der schriftlichen Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Bern am 16. bzw. 17. Oktober 2024 bis zur Urteilseröffnung am 21. August 2025 vergingen nur rund zehn Monate. Die schriftliche Urteilsbegründung konnte sodann noch innert Jahresfrist ausgefertigt werden. Es bleibt damit insgesamt bei der von der Vorinstanz festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, was eine Minderung der Strafe um rund 1/6, ausmachend 30 Strafeinheiten, zur Folge hat.