Nach Art. 5 Abs. 1 StPO bringen die Strafbehörden Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, entscheidet sich im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung gilt «als krasse Zeitlücke» etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4).