16.5.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als durchschnittlich eingestuft. 16.6 Schuldangemessene Strafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie des Verschlechterungsverbots resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 170 Strafeinheiten. 16.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Beschleunigungsgebot bis zum erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei, was eine Strafreduktion von 30 Strafeinheiten rechtfertige, vollumfänglich an: