41 pro Monat dem Sozialdienst I.________ zurückbezahlen würden, was vom Sozialdienst so bestätigt wurde (pag. 1670). In Anbetracht der Höhe des rückerstattungspflichtigen Betrags ist unklar, ob die Rückzahlungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und von welchem Geld diese Rückzahlungen vorgenommen werden, zumal die Beschuldigten laut eigenen Angaben unter dem Existenzminimum leben. Die Rückzahlungen sind zwar erfreulich, wirken sich aber insgesamt nicht strafmindernd aus. 16.5.3 Strafempfindlichkeit