sowie wegen Drohung (mehrfach) zum Nachteil von N.________ Anklage zu erheben. Auch wenn diesbezüglich ebenfalls die Unschuldsvermutung gilt, wecken die nunmehr gegen den Beschuldigten 1 laufenden Verfahren doch gewisse Zweifel an dessen Wohlverhalten. Diese Zweifel allein rechtfertigen allerdings keine Erhöhung der Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens, weshalb sich dieser Punkt neutral auf die Strafe auswirkt. Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er und seine Frau seit November 2020 CHF 100.00