Mit der Vorinstanz ist unter diesem Titel aber immer noch von einer neutralen Auswirkung auf die Strafzumessung auszugehen. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Während der Beschuldigte 1 sich nach den Taten bis zur vorinstanzlichen Verhandlung noch wohl verhalten hatte (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1326), laufen gegen den Beschuldigten 1 heute neue strafrechtliche Untersuchungen.