Schliesslich sind dem Strafregisterauszug vom 8. August 2025 zwar keine Vorstrafen zu entnehmen. Dennoch ist nebst dem vorliegenden Verfahren ein hängiges Strafverfahren der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vergewaltigung sowie sexuellen Übergriffs und sexueller Nötigung (BM ________) eingetragen (pag. 1594). Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Mit der Vorinstanz ist unter diesem Titel aber immer noch von einer neutralen Auswirkung auf die Strafzumessung auszugehen.