Die Vorinstanz fasste das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 darüber hinaus korrekt zusammen, darauf kann verwiesen werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1325 f.): Anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 2. Juli 2020 (p. 403 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 4. März 2024 (p. 1203 ff.), gab er zu seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen wie folgt Auskunft: