16.4.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheinen der Kammer für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 120 Strafeinheiten als gerechtfertigt. Diese Strafe ist ebenfalls mit 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 170 Strafeinheiten. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz fasste das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 darüber hinaus korrekt zusammen, darauf kann verwiesen werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.