39 16.4.2 Subjektives Tatverschulden In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, was aber tatbestandsimmanent ist. Soweit bekannt, wurden die unrechtmässigen Sozialhilfeleistungen für die Deckung des täglichen Bedarfs verwendet. Angesichts des ansonsten bescheidenen Lebensstils der Beschuldigten wäre die Verletzung des betroffenen Rechtsguts dennoch vermeidbar gewesen. Somit ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten 1 als neutral zu beurteilen.