Neben der doch namhaften Deliktssumme fällt insbesondere auch die Deliktsdauer von rund drei Jahren erschwerend ins Gewicht. Ergänzend sei noch erwähnt, dass bei einem Deliktsbetrag von CHF 23'976.55 die Schwelle zum leichten Fall, welche das Bundesgericht bei CHF 3'000.00 festsetzte, bei Weitem überschritten wurde (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5). Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des Strafrahmens von Art. 148a Abs. 1 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist.