16.4 Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 16.4.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 erwirkte unrechtmässige Zahlungen des Sozialdienstes I.________ im Umfang von CHF 23'976.55. Das Sozialamt ist für das Gemeinwohl zuständig. Damit schädigte er indirekt auch die Steuerzahler der Gemeinde. Neben der doch namhaften Deliktssumme fällt insbesondere auch die Deliktsdauer von rund drei Jahren erschwerend ins Gewicht.