16.3.3 Zwischenfazit In Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten für die Anstiftung zur Urkundenfälschung als angemessen. Aufgrund der unterschiedlichen Unrechtsgehalte der Handlungen bei der Anstiftung als Teilnehmer und der Verwendung der Urkunde als (Mit-)Täter, ist die Strafe mit 2/3, ausmachend 30 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die vorläufige asperierte Strafe beträgt somit 90 Strafeinheiten. 16.4 Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 16.4.1 Objektives Tatverschulden