In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich. Die Anstiftung diente der Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse, wobei ihm die Bestrafung von F.________ egal war. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu beurteilen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.