Es herrschte ein Machtgefälle, zumal der Beschuldigte 1 in der von ihm gegründeten Freikirche als hoch angesehener Prediger amtete und F.________ dort Mitglied war. Zudem liegt ein deutlicher Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten 1 (Jhg. ________) und F.________ (Jhg. ________) vor. Der Beschuldigte 1 nützte diese faktische Abhängigkeit aus und delegierte die Fälschungsarbeiten an F.________, ohne sich dabei selber die Hände schmutzig zu machen, was als verwerflich zu bezeichnen ist. 16.3.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich.